Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

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Mit Urteil vom 23.03.2011 hat das FG Rheinland-Pfalz in einem Fall der Nichterklärung der Rente für die Ehefrau eine Steuerhinterziehung angenommen und damit die 10-jährige Festsetzungsverjährungsfrist bejaht. Die Stpfl. (Ehegatten) hatten es über Jahre hinweg unterlassen, die Rente der Ehefrau zu erklären und gaben als Beruf der Ehefrau stets „Hausfrau“ an. Der Ehemann selbst bezog lediglich Pensionseinkünfte.

 

Für eine Steuerhinterziehung - so das FG - sei es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige anhand einer u. U. laienhaften Bewertung der Tatsachen erkenne, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken könne, denn sonst käme nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht. 
Indem die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht hätten, so dass deren steuerpflichtiger Teil bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben sei, hätten sie den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

 


Dies sei nach Überzeugung des Senats auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern. Die Kläger hätten es von Beginn an unterlassen, die Rente der Klägerin zu erklären oder auch nur auf sie hinzuweisen, obwohl in den Anleitungen zur Einkommensteuererklärungen aller Streitjahre – dort gleich auf der ersten Seite – alle Rentner angesprochen und aufgefordert würden eine entsprechende Anlage abzugeben.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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