Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Nach dem Zensusgesetz vom 08.07.2009 (ZensG 2011 - BGBl. I S. 1781) ist im Jahre 2011 eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Für die Durchführung des Zensus 2011 werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte (Interviewer) eingesetzt.  Diese erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach bundeseinheitlicher Abstimmung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei ist (§ 11 Abs. 4 ZensG 2011).

 

D.h. die nach dem ZensG 2011 gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nicht in jedem Fall in vollem Umfang steuerfrei. Vielmehr richtet sich die Höhe der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 LStR. Da die Aufwandsentschädigungen nicht durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bestimmt sind, können sie ohne weiteren Nachweis in Höhe von 175 € monatlich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR steuerfrei bleiben. Die weiteren Regelungen des R 3.12 Abs. 3 Sätze 4 ff. LStR - insbesondere zur Übertragung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge - sind zu beachten.

 

Ein ggf. steuerpflichtiger Anteil der Aufwandsentschädigung ist in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen.

 

Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG (vgl. § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG) sind nicht anwendbar.

 

Hinweis:                                                                                                                 

Die neben der Aufwandsentschädigung gezahlten Fahrtkostenerstattungen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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