Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 24.10.2013 (Az.: 6 K 1103/13) entschieden, dass auch im Rahmen einer nicht universitären dualen Ausbildung die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb nicht mit der Entfernungspauschale sondern mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden können.
Im konkreten Fall absolvierte der Steuerpflichtige eine reguläre Berufsausbildung. Im Streitjahr fuhr er an 169 Tagen zum Ausbildungsbetrieb und an 51 Tagen zur Berufsschule. Das FG gewährte sowohl für die Fahrten zur Berufsschule als auch für die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb die tatsächlichen Aufwendungen und verwies zur Begründung auf das BFH-Urteil vom 16.01.2013 zum Abzug der Aufwendungen für die Fahrten zur Hochschule bei einem dualen Studiengang (Az.: VI R 14/12; BStBl Teil II 2013 Seite 449).
Ergangen war das Urteil im Streit um die Einkünfte und Bezüge bei der Gewährung von Kindergeld (Rechtslage vor 2012).