Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nach einer Entscheidung des FG Köln vom 19.05.2011 – Az.: 10 K 4126/09 auch bei einer erheblichen Privatnutzung steuerlich abgezogen werden, und zwar in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils.
Der Kläger, ein Unternehmer, beantragte den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Die Richter gaben der Klage grundsätzlich statt. Sie beschränkten die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben allerdings auf 1.250 €, da das Wohn-/Arbeitszimmer im vorliegenden Fall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Klägers dargestellt habe. Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21.09.2009 (GrS 1/06).
Die Revision gegen dieses Urteil zum BFH wurde wegen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Az. des BFH: X R 32/11). Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte nämlich in seiner Entscheidung vom 02.02.2011 (7 K 2005/08) eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt und damit den Abzug von Kosten für ein Arbeitszimmer komplett abgelehnt.
Die Entscheidung steht insofern auch im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung (vgl. Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 02.03.2011). Hiernach muss eine ausschließlich oder nahezu ausschließliche beruflichen Nutzung gegeben sein, wobei allerdings eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) unschädlich ist.