Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Der 11. Senat des FG Münster hat mit Urteil vom. 19.12.2012 (Az.: 11 K 1785/11 F) entschieden, dass auch an den Tagen, an denen ein Steuerberater vor der Fahrt ins Büro oder auf dem Weg von der Kanzlei zurück in die Wohnung einen Mandanten besucht (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung), die volle Entfernungspauschale und nicht lediglich eine halbe Entfernungspauschale (0,15 € je Entfernungskilometer) zu gewähren ist. Zusätzlich können für die Fahrten zu den Mandanten die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.


Die Entscheidung steht auch im Widerspruch zu der Regelung in H 9.10 – Fahrtkosten – LStH:
Fahrtkosten
… - bei einfacher Fahrt
Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (> BFH vom 26.07.1978 - BStBl II S. 661). …

Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az.: VIII R 12/13).

Mit Urteil vom 20.06.2012 hat das FG Köln (Az.: 4 K 4118/09) im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium Folgendes entschieden:

  • Hochschulen sind nicht als regelmäßige Arbeitsstätten anzusehen, auch wenn diese häu-fig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht werden (dies entspricht ebenfalls der BFH-Rechtsprechung u. a. Urteil vom 09.02.2012, Az. VI R 44/10 – BSW-Online-Schulung 2/2012).
  • Einem Steuerpflichtigen können auch dann Verpflegungsmehraufwendungen als (vorweg-genommene) Werbungskosten zuzubilligen sein, wenn dieser (während des Studiums) außer seiner Wohnung am auswärtigen Einsatzort keine weitere Wohnung unterhält, son-dern in der Wohnung seiner Eltern polizeilich gemeldet ist.

Hinweis: Die Entscheidung, dass es sich dem Grunde nach um Werbungskosten handelt, war vorliegend nicht streitig.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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