Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Im Rahmen des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom 13.12.2011 hat der Gesetzgeber u. a. geregelt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, soweit kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt (§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG, § 12 Nr. 5 EStG).

 

Es soll sich dabei nach der Gesetzesbegründung um eine gesetzliche Klarstellung handeln, die rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 gilt. Hierdurch sind die Urteile des BFH vom 28.07.2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10), die einen Werbungskostenabzug für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium zugelassen hatten,  faktisch über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anwendbar.

 

Hier stellen sich nunmehr insbesondere folgende zwei Rechtsfragen:

  1. Handelt es sich bei der Gesetzesanwendung ab 2004 um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung oder ist diese zulässig, da kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde?
  2. Ist der Abzug der Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium evtl. unter dem Aspekt des „objektiven Nettoprinzips“ auch künftig verfassungsrechtlich geboten?

 

Hinsichtlich der ersten Rechtsfrage ist bereits ein Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg anhängig (Az.: 10 K 4245/11). Dieses Verfahren soll als Musterverfahren betrieben werden und wurde erst nach Verkündigung des BeitrRLUmsG anhängig.

 

Auch das FG Münster hat sich bereits mit der gesetzlichen Neuregelung beschäftigt. Mit Urteil vom 20.12.2011 (Az. 5 K 3975/09 F) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Kosten für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium lediglich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu einer Höhe von 4.000 € jährlich abzugsfähig sind. Aus § 12 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des am 14.12.2011 in Kraft getretenen BeitrRLUmsG ergebe sich, dass ein Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten mit der Möglichkeit des Verlustvortrags ausgeschlossen sei. Die rückwirkend für alle noch offenen Fälle angeordnete Gesetzesänderung sei als sog. echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig, da der Gesetzgeber lediglich die bis zur Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs durch Urteile vom 28.07.2011 (VI R 7/10 und VI R 38/10) und vom 15.09.2011 (VI R 15/11) gültige Rechtslage festgeschrieben habe.

 

Die Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az VI R 8/12 anhängig. In vergleichbaren Fällen sollte daher unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch gegen einen ablehnenden Bescheid eingelegt und ruhen des Verfahrens beantragt werden (§ 363 Abs. 2 Satz 2 EStG).   

 

 

 

 

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