Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

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Der BFH hat sich in zwei Urteilen vom 08.08.2013 (VI R 72/12 und VI R 59/12) abermals zur regelmäßigen Arbeitsstätte geäußert. Hiernach gilt Folgendes: VI R 72/12:


Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.


Hinweis: Ab 2014 wird in einem solchen Fall auch keine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG n. F. angenommen, da eine zeitliche Befristung von weniger als 48 Monaten (4 Jahre) gegeben ist (vgl. auch Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 30.09.2013).

VI R 59/12: Bei einer absehbaren Verweildauer von 4 Jahren in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung ist eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.

Hinweis: Ab 2014 liegt in Fällen der unbefristeten Versetzung oder Abordnung stets eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG n. F. vor (vgl. auch Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 30.09.2013).

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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