Der BFH hat sich in zwei Urteilen vom 08.08.2013 (VI R 72/12 und VI R 59/12) abermals zur regelmäßigen Arbeitsstätte geäußert. Hiernach gilt Folgendes: VI R 72/12:
Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Hinweis: Ab 2014 wird in einem solchen Fall auch keine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG n. F. angenommen, da eine zeitliche Befristung von weniger als 48 Monaten (4 Jahre) gegeben ist (vgl. auch Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 30.09.2013).
VI R 59/12: Bei einer absehbaren Verweildauer von 4 Jahren in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung ist eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.
Hinweis: Ab 2014 liegt in Fällen der unbefristeten Versetzung oder Abordnung stets eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG n. F. vor (vgl. auch Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 30.09.2013).