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Mit dem BMF-Schreiben vom 03.01.2013 (s. Anlage II) wurde das bisherige BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale vom 31.08.2009 ersetzt.


Änderungen ergeben sich hier insbesondere im Hinblick auf die neue gesetzliche Regelung im § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, wonach die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nur noch dann zum Ansatz kommen, wenn diese den Jahresbetrag der Entfernungspauschale übersteigen. Die bis 2011 erfolgte tageweise Betrachtung ist ab 2012 entfallen.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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