Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

• Mehraufwendungen für Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahr- zeugs (BFH-Urteil vom 19.01.2012, VI R 23/11)

Der BFH hat mir Urteil vom 19.01.2012 (VI R 23/11) entschieden, dass ein städtischer Feu- erwehrmann - soweit er auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Not- einsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten - eine Auswärtstätigkeit ausübt. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer nicht bei seinem Arbeitgeber (Stadt) tätig war und es sich daher bei dem Dienstzimmer im Krankenhaus nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelte.

• Mehraufwendungen für Verpflegung eines Rettungsassistenten (BFH-Urteil vom 19.01.2012, VI R 36/11)

Der BFH hat ebenfalls mit Urteil vom 19.01.2012 (VI R 36/11) entschieden, dass auch ein Rettungsassistent nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben kann. Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer mehreren Rettungswachen zugeteilt. Der BFH hat noch- mals klargestellt, dass auch in diesem Fall höchstens eine der Rettungswachen die regel- mäßige Arbeitsstätte sein kann.

 

Klargestellt wurde in der Entscheidung weiterhin, dass die Tätigkeit als Fahrer eines Not- arztwagens eine Fahrtätigkeit i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG darstellt. Je nach Einsatzzeiten ist somit, auch bei einer Stationierung an der regelmäßigen Arbeitsstätte, ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen möglich (Einsatzzeit bei 24-Stunden-Schicht von mehr als 8 Stunden).

• Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums (BFH-Urteile vom 09.02.12, VI R 42/11 und VI R 44/10)

Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 09.02.2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können.

Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Univer- sitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitun- terrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. Hieran hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Deshalb hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschu- le (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Im Urteil wird u. a. auch ausgeführt, dass eine regelmäßige Arbeits- stätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur im Rahmen einer bezahlten Arbeit in Betracht kommt. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme ange- fallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Fraglich ist, ob nach dieser neuen Rechtsprechung auch die Fahrten zu den Universitäten der Bundeswehr, im Rahmen der Tätigkeit als Zeitsoldat, nach Reiskostensätzen steuerlich berücksichtigt werden können. Hier wird es u. a. entscheidend darauf ankommen, ob die Universitäten der Bundeswehr als Arbeitgebereinrichtungen anzusehen sind.

Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings steuerlich nur berücksichtigt werden, so- weit dem Steuerpflichtigen tatsächlich Fahrtaufwendungen entstanden sind. Die Kilometer- Pauschale von 0,30 € je Kilometer kommt nur zum Ansatz, wenn die Fahrten mit einem PKW erfolgt sind. In anderen Fällen (Fahrgemeinschaft, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etc.) ist ein Abzug nur in Höhe der tatsächlich entstanden Aufwendungen möglich.

 

 Studienaufenthalte  im  Rahmen  eines  dualen  Studiengangs  (FG  Baden- Württemberg,  Urteil vom 18.07.2011, 10 K 1105/11)

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.07.10.2011 (Az. 10 K 1105/11) entschie- den, dass die Hochschule, die im Rahmen eines dualen Studienganges aufgesucht wird, keineregelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt.

• Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern (FG Münster, Urteil vom 11.10.2011, 13 K 456/10)

Das FG Münster hat mit Urteil vom 11.10.2011 (Az. 13 K 456/10) entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer, der zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht davon ausgehen konnte, dass er dauerhaft am gleichen Arbeitsort beschäftigt ist, auch dann nicht über eine regelmä- ßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verfügt, wenn er tatsächlich wäh- rend der ganzen Beschäftigungsdauer nur bei einem Entleiher und nur am gleichen Einsatz- ort tätig war.

Im Urteilsfall war im Arbeitsvertrag vom 31.10.2007, der zunächst bis zum 29.02.2008 befris- tet war, kein bestimmter Einsatzort bzw. keine Zuordnung zu einem bestimmten Verleiher geregelt. Lediglich in einer Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag war die Höhe der Vergü- tung für die Tätigkeit beim (ersten) Entleiher geregelt. In der Folgezeit wurde der Vertrag immer wieder (zuletzt bis zum 18.01.2009) verlängert. Der Arbeitnehmer war während der gesamten Zeit nur bei einem Entleiher tätig.

Gegen diese Urteil wurde Revision beim BFH erhoben (Az.: VI R 63/11).

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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