Das FG Sachsen hat sich im Urteil vom 09.05.2012 mit den Regelungen zur doppelten Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers befasst und in seinem Urteil u. a. ausgeführt: Bei ledigen Arbeitnehmern spricht - je länger die Auswärtstätigkeit dauert - immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Arbeitsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird.
Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung ist auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Ort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung stellt die Anzahl der Heimfahrten lediglich ein Indiz für das Bestehen eines Lebensmittelpunkts am Heimatort dar.
Voraussetzung für das Vorhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern ist eine maßgebliche finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des dortigen Haushalts. Eine solche ist nicht gegeben, wenn die Wohnräume unentgeltlich überlassen werden und erst in einem nachträglich abgeschlossenen Mietvertrag rückwirkend eine pauschale Beteiligung an den Betriebskosten vereinbart und tatsächlich - außerhalb des Streitzeitraums - auch nachgezahlt wird.
In Ergänzung dieses Urteils hat das FG München am 25.07.2012 (Az.: 9 K 1929/10) entschieden, dass sich der Lebensmittelpunkt eines in fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers stets in der gemeinsam angemieteten Wohnung befindet.