Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

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Ein weiter entfernt liegender Heimatwohnort bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn der Steuerpflichtige zu diesem Ort besondere persönliche Beziehungen unterhält und er ihn nicht nur gelegentlich aufsucht. Ein Rechtssatz, dass 12 Fahrten über übliche private Besuchsfahrten nicht hinausgehen, findet sich weder in den gesetzlichen Grund-lagen noch in den die Verwaltung bindenden Verwaltungsanweisungen. Dies hat das FG Nürnberg mit Urteil v. 25.07.2012 (Az. 5 K 1354/2009) rechtskräftig entschieden.


Hintergrund: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und „nicht nur gelegentlich“ aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 2 u. 6 EStG). Die Finanzverwaltung nimmt bei ledigen Arbeitnehmern jedenfalls dann den Mittelpunkt der Lebensinteressen an einem weiter entfernten Wohnort an, wenn dieser im Durchschnitt mindestens 2 x monatlich aufgesucht worden ist (vgl. R 42 Abs. 1 S. 8 LStR 2005 bzw. R 10 Abs. 1 S. 8 LStR 2011).


Hierzu führte das Finanzgericht aus: „Ausnahmsweise ist der Wohnort, von dem aus der Arbeitnehmer weniger oft fährt, der Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn er zu diesem Ort besondere persönliche Beziehungen unterhält. Die weiter entfernt liegende Wohnung darf jedoch nicht nur gelegentlich aufgesucht werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Gelegentlichkeit ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles auszulegen.

Einen Rechtssatz, dass 12 Fahrten über übliche Besuchsfahrten nicht hinausgehen und diese damit zu den nichtabziehbaren Aufwendungen für die private Lebensführung gehören, findet sich weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen. Auch aus den die Verwaltung bindenden Lohnsteuerrichtlinien lässt sich eine solche Verwaltungsbindung nicht ableiten. Denn dort wird ausgeführt, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an der weiter entfernten Wohnung befindet, wenn diese im Durchschnitt mindestens 2 mal monatlich aufgesucht worden ist. Ein Umkehrschluss, dass nämlich bei weniger Fahrten ausschließlich eine private Veranlassung gegeben sei, lässt sich daraus nicht entnehmen.“


Hinweis: Im Streitfall stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt in ihrer Heimatgemeinde beibehalten hatte. Das Finanzgericht stellte auch klar, dass die Entfernungspauschale von Gesetzes wegen unabhängig von der Verwendung eines bestimmten Verkehrsmittels gewährt wird. Die Klägerin brauchte im Streitfall (entgegen den Anforderungen des Finanzamts) daher nicht im Einzelnen nachweisen, mit welchen Verkehrsmitteln oder Fahrzeugen sie die einzelnen Fahrten tatsächlich vorgenommen hat. Die Klägerin habe nämlich glaubhaft vorgetragen, dass sie die Fahrten mit Fahrzeugen ihrer Eltern, teilweise mit der Bahn oder auf Grund von Mitfahrgelegenheiten durchgeführt hat. Das sei ausreichend, so das Finanzgericht in seinen Entscheidungsgründen.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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