Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Berufskraftfahrer halten sich während der Arbeitsausübung in ihrem Fahrzeug auf. Das Fahrzeug ist daher die regelmäßige Arbeitsstätte und gleichzeitig auch der Arbeitsort.

  • Besteuerung des Arbeitslohns bei Ansässigkeit des Kraftfahrers in Deutschland und deutschem Arbeitgeber(Regelung nach dem OECD-Muster-Abkommen):
    • Tätigkeit in Deutschland = Besteuerungsrecht Deutschland
    • Tätigkeit im Ausland = Prüfung der 183-Tage-Regelung für jeden Staat
      • Sobald das Staatsgebiet eines anderen Staates befahren wird (auch bei Durchquerung) zählt dieser Tag als Anwesenheitstag in dem betreffenden Staat; wird die Anzahl von 183 erreicht oder überschritten, so ist der (anteilige) Arbeitslohn grds. in dem jeweiligen ausländischen Staats zu besteuern
      • Sollte für Staaten die 183 Tage nicht erreicht werden, so wird der anteilige Lohn hierfür in Deutschland besteuert
  • Besteuerung des Arbeitslohns bei Ansässigkeit des Kraftfahrers in Deutschland und ausländischem Arbeitgeber (Regelung nach dem OECD-Muster-Abkommen):
    • Tätigkeit in Deutschland = Besteuerungsrecht Deutschland
    • Tätigkeit im Staat des Arbeitgebers = Besteuerung im dortigen Staat
    • Tätigkeit in Drittstaaten
      • Besteuerungsrecht grds. Deutschland als Ansässigkeitsstaat
      • allerdings ist die 183-Tage-Regelung im Verhältnis zum Drittstaat zu prüfen (s. oben)
  • Besonderheiten gelten bei Arbeitgebern mit Sitz in Luxemburg (Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland) und in der Türkei
  • Zusätzlich ist immer die Regelung des § 50d Abs. 8 EStG (Rückfallklausel) zu beachten.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

Kontakt

Deichstraße 8
26789 Leer
Tel.: +49 - (0) 491 - 97 96 80 84
e-Mail: info@hilfebund.de