Der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 06.04.2011 – 4 K 5121/09 entschieden, dass das in der eigenen Wohnung gelegene Übungszimmer eines Orchestermusikers einem häuslichen Arbeitszimmer gleichsteht. Für die Beurteilung kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass der Übungsraum nicht der Erledigung schriftlicher Arbeiten dient und weder mit einem Schreibtisch noch sonst mit bürotypischen Gegenständen wie etwa einem Computer oder einem Telefon ausgestattet ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Musiker den Raum zur häuslichen Vorbereitung der späteren Aufführung der Musikstücke im Rahmen seines Orchesters und damit in einer Weise nutzt, die derjenigen anderer, bürotypischer Berufe vergleichbar ist.
Folge dieser Bewertung ist, dass die Aufwendungen für das Übungszimmer regelmäßig nur bis zu 1.250 € im Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Da dies derzeit innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit umstritten ist, hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Gegen eine Einordnung als häusliches Arbeitszimmer sprechen zunächst auch die Ausführungen unter Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 02.03.2011. Hiernach ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. (BFH-Urteile vom 19.09.2002 - VI R 70/01 -, BStBl II 2003 S. 139 und vom 16.10.2002 - XI R 89/00 -, BStBl II 2003 S. 185).
Allerdings ist in dem gleichen BMF-Schreiben unter Rz. 17 der hier vorliegende Fall ausdrücklich mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers geregelt.