Das FG Köln hat mit Urteilen vom 15.05.2013 (4 K 1384/10 und 4 K 1242/13) entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer gemischten Nutzung anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist“.
Hintergrund: Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung ist jedoch unschädlich (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 02.03.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3). Sowohl der 10. Senat des Finanzgerichts Köln als auch der 8. Senat des FG Niedersachsen haben demgegenüber zuvor bereits die Ansicht vertreten, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können (vgl. FG Köln, Urteil v. 19.05.2011 - 10 K 4126/09; BFH-Az. X R 32/11 und FG Niedersachsen, Urteil v. 24.04.2012 - 8 K 254/11; BFH - IX R 23/12).
Sachverhalt: Streitig ist in beiden Fällen, ob den Klägern ein Abzug eines Teils der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen versagt werden kann, weil sie das Arbeitszimmer auch für eine Tätigkeit nutzten, die vom Finanzamt als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft wurde.
Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus:
Eine Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzte zwar nach bisheriger Auffassung des BFH grundsätzlich. voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Denn nach der Rechtsprechung des BFH konnten Aufwendungen für die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht abgezogen werden, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handele, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar seien (vgl. BFH, Urteil v. 18.10.1983 - VI R 180/82, betr. Durchgangszimmer). Indes ist die Rechtfertigung für ein solch grundsätzliches Aufteilungsverbot durch den BFH, Beschluss v. 21.09.2009 - GrS 1/06, entfallen, so dass nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer" trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist, eine Aufteilung nach den Grundsätzen dieses Beschlusses geboten ist.
Anmerkung: Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil demgegenüber die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.02.2011 - 7 K 2005/08). Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats, ergebe sich nichts anderes. Wohnungskosten gehörten, anders als die vom Großen Senat beurteilten Reisekosten, zu den grundsätzlich nicht aufteilbaren Kosten für die Lebensführung, die bereits durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Exis-tenzminimums pauschal abgegolten seien. Dem hat sich das Sächsische FG im Wesentlichen angeschlossen (FG Sachsen, Urteil v. 11.01.2012 - 2 K 1854/11).
Soweit die Finanzverwaltung in vergleichbaren Fällen den (anteiligen) Werbungskosteabzug ablehnt, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf die BFH-Verfahren das Ru-hen des Einspruchs nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.