Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

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Wir sind gerne für Sie da.

In dem o. g. Fall (BFH vom 13.06.2012, Az.: VI R 47/11) ging es auch um die Frage, ob die Werbungskosten nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung oder nach Reisekostensätzen geltend gemacht werden können.

Bedeutung hat diese Frage auch in nachstehenden Fällen:
Fall: Ein Arbeitnehmer wohnt in Erfurt und arbeitet für ein Bauunternehmen aus Köln. Während der Woche wohnt er in einer kleinen Wohnung in Köln und fährt morgens jeweils zum Betriebssitz des Arbeitgebers und dann unmittelbar weiter zu den einzelnen Baustellen.

Problem: Bisher (vor den BFH-Urteilen vom 09.06.2011) handelte es sich um eine doppelte Haushaltführung, da der Betriebssitz des AG als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen wurde (= Fahrtkosten Erfurt – Köln nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG = wöchentliche Familienheimfahrten = 0,30 € je Entfernungskilometer; VMA für 3 Monate nach der Abwesenheit von der Wohnung in Erfurt (R 9.11 Abs. 7 LStR), ab dem 4. Monat VMA für die Baustellen in der Nähe des Arbeitgebers, maßgebend ist die Abwesenheit von der Zweitwohnung in Köln).

Nach den BFH-Urteilen vom 09.06.2011 handelt es sich bei dem Bauhof des Arbeitgebers in Köln nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer übt ganz-jährig Auswärtstätigkeiten aus. Die Kosten für die Wohnung in Köln sind wie bei der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Fraglich ist nunmehr, ob die Fahrten von Erfurt nach Köln nach Reisekostensätzen (tatsächliche Kosten) geltend werden können, da ja in Köln keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Weiterhin, ob für die VMA ab dem 4. Monat die Abwesenheit von der Wohnung in Köln oder von der Wohnung in Erfurt gilt (> 24 Stunden). Bisher liegen zu dem Problem noch keine Verwaltungsregelungen oder Gerichtsent-scheidungen vor. M. E. können die Aufwendungen aber insgesamt nach den Regelungen der Auswärtstätigkeit abgerechnet werden. Der BFH hat hierzu nämlich in seinem Urteil vom 11.05.2005 (Az.: VI R 34/04, BStBl II Seite 793) eindeutig klargestellt: „Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung.“. Auswirkungen ergeben sich insbesondere auch bei Personen, die am Lebensmittel-punkt (im Beispielsfall Erfurt) nicht über einen eigenen Hausstand verfügen. Diese konnten nämlich bisher keine Übernachtungskosten geltend machen.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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