Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 09.06.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) Folgendes entschieden:

 

  • Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben.
  • Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht aus. Ihr muss vielmehr eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.
  • Soweit ein Außendienstmitarbeiter den Betriebssitz des Arbeitgebers zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wird dieser nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

 

Einzelheiten wurden hierzu im Rahmen der BSW-Online-Schulung 6/2011 vorgestellt.

 

Die Verwaltung hat zur Anwendung der BFH-Urteile am 15.12.2011 ein BMF-Schreiben erlassen. Hierin wird den Urteilen insoweit gefolgt, dass Arbeitnehmer pro Beschäftigungsverhältnis nur eineregelmäßige Arbeitsstätte haben können.

 

Unklar sind hingegen die Auslegungen hinsichtlich des Begriffs „regelmäßige Arbeitsstätte“.  

 

Zu beachten ist ferner, dass eine gesetzliche Neuregelung der Reisekosten erfolgen soll.  

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 09.06.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) Folgendes entschieden:

 

  • Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben.
  • Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht aus. Ihr muss vielmehr eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.
  • Soweit ein Außendienstmitarbeiter den Betriebssitz des Arbeitgebers zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wird dieser nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

 

Einzelheiten wurden hierzu im Rahmen der BSW-Online-Schulung 6/2011 vorgestellt.

 

Die Verwaltung hat zur Anwendung der BFH-Urteile am 15.12.2011 ein BMF-Schreiben erlassen. Hierin wird den Urteilen insoweit gefolgt, dass Arbeitnehmer pro Beschäftigungsverhältnis nur eineregelmäßige Arbeitsstätte haben können.

 

Unklar sind hingegen die Auslegungen hinsichtlich des Begriffs „regelmäßige Arbeitsstätte“.  

 

Zu beachten ist ferner, dass eine gesetzliche Neuregelung der Reisekosten erfolgen soll.  

 

 Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 09.06.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) Folgendes entschieden:

 

  • Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben.
  • Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht aus. Ihr muss vielmehr eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.
  • Soweit ein Außendienstmitarbeiter den Betriebssitz des Arbeitgebers zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wird dieser nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

 

Zur Definition des Begriffs der „zentralen Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten“ wird von der Literatur auf die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer zurückgegriffen. Hiernach soll nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegen, wenn nach den Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer die Tätigkeit beim Arbeitgeber in den Fällen des Arbeitszimmers einen unbegrenzten Abzug der Aufwendungen zur Folge hätte = „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit (hier bezogen auf die jeweilige Beschäftigung)“.    

 

Die neue Rechtsprechung hat auf eine Vielzahl von Fällen eine erhebliche Auswirkung:

  • Bauarbeiter: Soweit der Bauarbeiter zunächst den Betriebshof des Arbeitgebers anfährt und von dort weiter zu den Baustellen fährt (z. B. mit Fahrzeugen des Arbeitgebers) wird hierdurch am Betriebssitz des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Die Fahrten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als WK zu berücksichtigen (bei Benutzung des eigenen PKW Hilfswert von 0,30 € je km oder nachgewiesene tatsächliche Kosten).      
  • Springer: Personen, die in mehreren Filialen des AG tätig sind, können max. in einer Filiale eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen. Die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten sind mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Kommt keiner Einsatzstelle eine hinreichend zentrale Bedeutung zu, so sind die Fahrten zu sämtlichen Einsatzstellen mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
  • Bus-, Straßenbahn- und LKW-Fahrer: Die Fahrten zum jeweiligen Standort des Fahrzeugs sind mit den tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, da es sich beim Ort der Fahrzeugsübernahme nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt.
  • Lehrer: Soweit Lehrer in anderen Schulen (auch regelmäßig) stunden- oder tageweise tätig sind, begründen sie dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten dorthin werden mit den tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Zu prüfen ist auch hier, ob wenigstens ein Schulstandort als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden kann.
  • Telearbeiter: Soweit Personen nur einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und diese Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, stellt das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit dar und folglich können die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe abgezogen werden (Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 02.03.2011). Hieraus folgt gleichzeitig, dass Fahrten zum AG dann in tatsächlicher Höhe als WK abgezogen werden können, da am Sitz des AG keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (Bsp.: Telearbeiter mit 3 Tagen im häuslichen Arbeitszimmer und 2 Tagen im Betrieb). 
  • Außendienstmitarbeiter: Außendienstmitarbeiter begründen regelmäßig am Sitz des AG keine regelmäßige Arbeitsstätte. Folglich sind die Fahrten dorthin auch mit den tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen.                            

Soweit für diese Fahrten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, ist zu beachten, dass hierfür kein geldwerter Vorteil mehr zu versteuern ist (keine 0,03-Regelung bzw. 0,002-Regelung). Hier ist also ggf. eine Korrektur des versteuerten geldwerten Vorteils vorzunehmen.

 

  • Auswirkung auf VMA:
    • Soweit es sich nunmehr nicht mehr um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, ist dem Grunde nach ein Abzug von VMA innerhalb der 3-Monatsfrist möglich.
    • Soweit Personen im Anschluss an die Fahrt zum AG eine Auswärtstätigkeit beginnen (z. B. Bauarbeiter, Busfahrer) beginnt die Zeit zur Berechnung der VMA bereits mit Verlassen der Wohnung und endet erst wieder beim Eintreffen in der Wohnung.

 

In folgenden Fällen ist zumindest fraglich, ob am Betriebssitz des AG eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird: Polizist im Streifendienst, Feuerwehrmann, Rettungssanitäter, Betriebsprüfer.

 

Wie die Verwaltung bzw. der Gesetzgeber auf diese neue Rechtsprechung reagieren soll, wird derzeit noch auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt. Es ist daher darauf zu achten, dass die neuen Grundsätze zumindest im Rahmen der Steuererklärungen umgesetzt werden und offene Altfälle entsprechend aufgegriffen werden.

 

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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Deichstraße 8
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