m Ausbildungsvertrag von vornherein ausdrücklich geregelt, dass der Auszubildende die praktische Ausbildung nicht nur in seinem Ausbildungsbetrieb, sondern auch in einem beauftragten speziellen Ausbildungsbetrieb (Berufsfortbildungswerk) abzuleisten hat, und sucht der Auszubildende diesen weiteren Ausbildungsort aufgrund einer konkreten ausbildungsvertraglichen Bestimmung nicht nur gelegentlich, sondern mit großer Nachhaltigkeit auf, so kann nach Auffassung des Thüringer Finanzgerichts (Urteil vom 22.03.2011 – Az.: 4 K 820/10) in diesem weiteren Ausbildungsbetrieb eine zweite regelmäßige Arbeitsstätte gesehen werden, mit der Folge, dass die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können.
Gegen diese Entscheidung wurde allerdings Revision erhoben Az. Des BFH: III R 39/11.