Der BFH hat mit Urteil vom 11.07.2013 (Az.: VI R 37/12) entschieden, dass die Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit dann beruflich veranlasst sind, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
In dem Urteilsfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen einer als Geigerin tätigen Berufsmusikerin.