Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 17.04.2013 (Az.: 2 K 154/12) entschieden, dass eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger außerhalb des Beschäftigungsorts einen zweiten Hausstand begründet, die beiden Hausstände aber räumlich nur etwa 30 km voneinander entfernt liegen, sodass die für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes angeführten sozialen Kontakte und aufgesuchten Versorgungseinrichtungen ohne übermäßigen Aufwand auch vom Hausstand am Beschäftigungsort gepflegt und erreicht werden können.