Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Der 3. Senat des FG Münster hat in einem Streitfall das Vorliegen einer doppelten Haus-haltsführung anerkannt, obwohl die Zweitwohnung am Beschäftigungsort näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte lag. Ausgangspunkt der Überlegungen des Finanzgerichts war dabei die Tatsache, dass der Arbeitsplatz im Streitfall nicht in zumutbarer Weise vom Familienwohnsitz aus arbeitstäglich zu erreichen war (FG Münster, Urteil v. 27.06.2013 - 3 K 4315/12 E; Revision zugelassen).


Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dabei nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch „am Beschäftigungsort wohnt“.


Sachverhalt: Im Streitfall nahm der Kläger eine Zweitwohnung, um von dieser Wohnung aus seine neue Arbeitsstelle besser aufsuchen zu können. Gegenüber einer Fahrt zum Arbeitsort von seinem Familienwohnsitz aus ergab sich eine tägliche Fahrzeitersparnis von mindestens zwei Stunden. Dennoch versage das Finanzamt die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, da die Entfernung zwischen Zweitwohnsitz und Beschäftigungsort wesentlich höher sei als die zwischen Zweitwohnsitz und Familienwohnsitz. Im Streitfall betrug die Entfernung der Zweitwohnung zum Familienwohnsitz 47 km, die Entfernung zur Arbeitsstätte 83 km. Im vorliegenden Fall sei daher davon auszugehen, dass die Entfernung zwischen dem Zweitwohnsitz und dem Familienwohnsitz für den Bezug der Zweitwohnung mitbestimmend gewesen und die doppelte Haushaltsführung deshalb nicht ausschließlich beruflich veranlasst sei.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

Die Voraussetzung „Wohnen am Beschäftigungsort“ ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer sich in der politischen Gemeinde seiner Arbeitsstätte eine Wohnung nimmt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Umgebung, d. h. im Einzugsgebiet der politischen Gemeinde wohnt (s. BFH, Beschluss v. 02.10.2008 - VI B 33/08). Ein Arbeitnehmer wohnt in einer Wohnung am Beschäftigungsort, wenn er von dort aus seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei insbesondere die individuellen Verkehrsverbindungen zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte maßgeblich sind. Die Entfernung ist dabei zwar ein wesentliches, allerdings nicht allein entscheidungserhebliches Merkmal (s. BFH, Urteil v. 19.04.2012 - VI R 59/11).


Anmerkung: Im Streitfall hatte der Kläger nach Ansicht des Finanzgerichts eine Wohnung am Beschäftigungsort inne. Ausgangspunkt der Überlegungen des Finanzgerichts war dabei die Tatsache, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz nicht in zumutbarer Weise von seinem Familienwohnsitz aus arbeitstäglich erreichen konnte. Denn dieser Weg sei in erheblicher Weise baustellen- und staubelastet gewesen, sodass ein arbeitstägliches Pendeln mit Fahrzeiten von bis zu zwei Stunden pro Strecke nicht zumutbar war. Demgegenüber betrug die Fahrzeit von der Zweitwohnung zum Beschäftigungsort trotz der Entfernung von 83 Kilometern nicht mehr als eine Stunde. Bei dieser Sachlage komme dem Umstand, dass der Beschäftigungsort auch zur Familienwohnung des Klägers günstig gelegen sei und so den familiären Kontakt unter der Woche erleichtert, kein die vorrangig berufliche Veranlassung überlagerndes Gewicht mehr zu, so das Finanzgericht in seinen Entscheidungsgründen.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

Kontakt

Deichstraße 8
26789 Leer
Tel.: +49 - (0) 491 - 97 96 80 84
e-Mail: info@hilfebund.de