Finanzgericht Münster, Urteil vom 11. Februar 2011 - 14 K 787/09 E - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 12/11
In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i. d. F. des Alterseinkünftegesetzes vorgesehene Anknüpfung des Versorgungsfreibetrages für private Versorgungsbezüge an eine Altersgrenze (63. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr im Falle der Schwerbehinderung) verfassungsgemäß ist.
Eine vergleichbare Altersgrenze gibt es nämlich bei Versorgungsbezügen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht.
Fraglich ist, ob hier eine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs. 1 GG vorliegt.