Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Der BFH hat die Revision in einem Verfahren zugelassen, in dem über die Anwendung der Steuerermäßigung für Abfindungszahlungen gestritten wird. Das Finanzgericht hatte die Anwendung der Steuerermäßigung zuvor verneint, da die Abfindungszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.01.2013 - 6 K 2670/10; Revision anhängig unter Aktenzeichen IX R 28/13).


Hintergrund: Die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung liegt i. d. R. vor, wenn die Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird. Eine Ausnahme ist nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag in einem anderen VZ ausgezahlt wird. Dabei hat der BFH in der Vergangenheit eine Teilleistung, die 10,2 % der Gesamtleistung entsprach, als nicht mehr geringfügig angesehen (BFH, Beschluss v. 20.6.2011 -IX B 59/11), während er bei einer Teilleistung von 1,3 % der Gesamtleistung die Unschädlichkeit bejahte (BFH, Urteil v. 25.08.2009 - IX R 11/09). Das BMF geht von einer unschädlichen Teilleistung aus, wenn sie 5 % der Hauptleistung nicht übersteigt (BMF, Schreiben v. 17.01.2011, BStBl 2011 I S. 39).

Sachverhalt: Die Klägerin wurde im Streitfall aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Für den Verlust ihres Arbeitsplatzes wurde ihr eine Abfindung in Höhe von 41.453 € angeboten, die mit der letzten Entgeltrechnung ausgezahlt werden sollte. Daneben bot der Arbeitgeber der Klägerin an, für längstens 12 Monate in eine Transfergesellschaft zu wechseln. In letzterem Fall erhöhe sich die Abfindungssumme um weitere 5.970 €. Der Klägerin wurde verein-barungsgemäß mit der Januar-Entgeltabrechnung 2007 ein Teilbetrag in Höhe von 5.970 € ausgezahlt.


Die Auszahlung der rechtlichen Abfindungssumme in Höhe von 41.453 € erfolgte beim Austritt aus der Transfergesellschaft im Jahr 2008.


Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Für eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (aus betriebsbedingten Gründen) ist die Steuerermäßigung gemäß § 34 EStG nicht zu gewähren, wenn eine weitere, ca. 12,5 % der Gesamtleistung ausmachende Teilleistung in einem anderen Jahr gezahlt wurde und diese weitere Teilleistung als Ausgleich dafür gewährt wurde, dass der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurücknimmt und in eine Transfer-Gesellschaft wechselt. Vorliegend kann daher nicht von einer Zusammenballung von Einkünften ausgegangen werden. Die Auszahlung im Jahr 2007 (5.970 €) entspricht ca. 12,57 % der Gesamtabfindungssumme und kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Die Steuerermäßigung des § 34 EStG kann auch nicht isoliert für die Abfindungszahlung im Jahr 2008 (41.530 €) angewandt werden. Zwar berührt nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine zuvor gezahlte Zusatzleistung die Steuerermäßigung nicht, wenn diese Leistung aus Gründen der sozialen Fürsorge gezahlt wurde (s. BFH, Urteil v. 03.07.2002 - XI R 80/00). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Die Zusatz-leistung im Jahr 2007 wurde nicht aus reiner Fürsorge gegenüber der Klägerin gezahlt. Vielmehr verpflichtete diese sich mit dem Wechsel in die Transfergesellschaft, ihre Kündigungsschutzklage zurückzunehmen und erklärte alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für erledigt.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

Kontakt

Deichstraße 8
26789 Leer
Tel.: +49 - (0) 491 - 97 96 80 84
e-Mail: info@hilfebund.de