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Mit Urteil vom 20.04.2011 hatte der BFH im Verfahren I R 80/10 die Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung nach § 233a AO bestätigt. Mittlerweile ist beim FG Düsseldorf unter dem Az. 12 K 2497/12 AO ein neues Verfahren anhängig. Auch hier wird die Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen mit dem Zinssatz von 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs bestritten. Zumindest ab Zinszeiträumen 01.01.2009 bis heute sei die Vollverzinsung mit einem Zinssatz von 6 % p. a. wegen Verstoß gegen das Übermaßverbot verfassungswidrig, da sich dieser Zinssatz nicht mehr innerhalb „einer Bandbreite vernünftiger Werte“ bewege, wenn der reale Marktzins momentan dauerhaft unter 2,5 % liege.
Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen können aus Zweckmäßigkeitsgründen mit Zustimmung des Einspruchsführers zum Ruhen gebracht werden (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO).
Hinweis:
Das BVerfG hatte mit Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 (Az.: 1 BvR 2539/07) im Er-gebnis die Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung mit dem gesetzlich normierten Zinssatz bestätigt.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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