Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist nach der zuvor erfolgten Vereinbarung im Vermittlungsausschuss am 23.09.2011 von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen dargestellt:

 

  • Auswirkung der Abgeltungsteuer bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung und des Spendenabzugsvolumens (§ 2 Abs. 5b Satz 2 EStG)

§ 2 Abs. 5b Satz 2 EStG wurde aufgehoben. Demzufolge werden abgeltend besteuerte Kapitalerträge (§ 32d Abs. 1 EStG) künftig weder auf Antrag beim Spendenabzug (§ 10b EStG) noch bei Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Abs. 3 EStG)

oder bei Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG mit einbezogen, die Angabe der Kapitalerträge in der Erklärung entfällt. Die Regelung ist erstmals ab dem VZ 2012 anzuwenden.

Nur in Fällen, in denen die Anwendung der Abgeltungsteuer nicht in Betracht kommt      (§ 32d Abs. 2 EStG) oder im Rahmen die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) - also bei Anwendung des persönlichen Steuersatzes - sind die Kapitaleinkünfte bereits nach „alter Formulierung“ des § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG auch künftig einzubeziehen.

 

Als Folgeänderung zur Aufhebung des § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG wurde auch § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AO aufgehoben, da sich nunmehr ein Kontenabruf in diesen Fällen erübrigt.   

 

  • Entfernungspauschale bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – Günstigerprüfung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG)

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Künftig wird die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel jahresbezogen - und nicht wie bisher tageweise - vorgenommen. Die generelle Berücksichtigung höherer Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel bleibt erhalten.

 

Es kann somit zu einer Mehrbelastung bei Arbeitnehmern kommen,

-       wenn sie unterjährig oder täglich mehrere Verkehrsmittel, also den Pkw und öffentliche Verkehrsmittel nutzen, oder

-       wenn sie mehrere Arbeitsplätze haben, die sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln aufsuchen, oder

-       wenn sich die Verhältnisse während des Veranlagungszeitraums ändern und die öffentlichen Verkehrsmittel (wegen Umzugs oder Führerscheinentzugs) nur für einen Teil des Jahres genutzt werden.

Die Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

 

 

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a EStG)

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2011 auf 1.000 € angehoben.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist  der Pauschbetrag erstmals für nach dem 30. 11. 2011 endende Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen.

Die gesonderte Anwendungsregelung in § 52 Abs. 51 Satz 1 EStG schreibt daher vor, dass der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 € beim Lohnsteuerabzug im Dezember 2011 zu berücksichtigen ist (nicht nur zeitanteilig).

 

  • Neuregelung der Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erfolgt über einen einheitlichen Abzug als Sonderausgaben. Der Abzug wie Werbungskosten/Betriebsausgaben entfällt. Daher wird § 9c EStG aufgehoben und in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG überführt.

Verluste können so also nicht mehr entstehen.

Künftig können bei allen steuerpflichtigen Eltern die Betreuungskosten für Kinder i. S. des § 32 Abs. 1 EStG ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden.

An der Höhe (2/3 der Aufwendungen bis zu 4.000 € pro Kind) und den bestehenden Förderausschlüssen (für Unterricht, sportliche Betätigung etc.) ändert sich hingegen nichts.

Die eigentliche Vereinfachung liegt im Wegfall der Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten, in dem der Abzug nicht mehr von den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) abhängt.

Da die Einkünfte oftmals Grundlage für die Kindergarten-Gebührenordnungen sind, hätte es  insoweit zu einer steigenden Belastung bei berufstätigen Eltern kommen können.

Um dies zu vermeiden wurde daher in § 2 Abs. 5a EStG folgender Satz angefügt: „Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.”

 

§ 52 Abs. 24a EStG sieht vor, dass die Neuregelung auch für Kinder gelten soll „die wegen einer vor dem 01.01.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.”

Generell ist die neue Vorschrift ab dem 01.01.2012 anzuwenden.

 

  • Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses (§ 10 Abs. 4b EStG)

Werden dem Steuerpflichtigen als Sonderausgaben geltend gemachte Aufwendungen erstattet, wird der Erstattungsbetrag mit den vom Steuerpflichtigen in diesem Veranlagungszeitraum geleisteten gleichartigen Aufwendungen verrechnet und nur der Differenzbetrag als Sonderausgabe berücksichtigt. Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen die im selben Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen, ergibt sich ein Erstattungsüberhang. Nach bisher geltendem Recht ist bei derartigen Erstattungsüberhängen der Sonderausgabenabzug für das Jahr, in dem die Aufwendungen ursprünglich geltend gemacht wurden, zu korrigieren. Das danach erforderliche Wiederaufgreifen der Steuerfestsetzung von Vorjahren soll durch den neu geschaffenen § 10 Abs. 4b EStG künftig weitgehend vermieden werden. Danach ist der Erstattungsüberhang bei Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3a EStG mit anderen Aufwendungen der jeweiligen Nummer zu verrechnen.

Die nach dem Regierungsentwurf darüber hinaus noch vorgesehene Verrechnung eines Erstattungsüberhangs aus Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit anzusetzenden Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG wurde auf Anregung des Bundesrats wieder gestrichen. Stattdessen ist ein Erstattungsüberhang aus Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG künftig – im Erstattungsjahr – bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzuzurechnen. Dasselbe gilt für Erstattungsüberhänge bei Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (Kirchensteuer).

Eine weitere Ergänzung der Regelung gegenüber dem Regierungsentwurf betrifft die Behandlung von Zuschüssen. Erhält der Steuerpflichtige für von ihm getragene Aufwendungen, die als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG zu berücksichtigen sind, in einem anderen Veranlagungszeitraum einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen (§ 10 Abs. 4b Satz 1 EStG).

Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

 

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis (§ 50 EStDV):

Durch eine Ergänzung des § 50 Abs. 2 EStDV ist ein vereinfachter Nachweis von Spenden in Katastrophenfällen materiell-gesetzlich geregelt worden. Danach können Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden.

Bislang waren derartige Nachweisverfahren lediglich als Verwaltungsanweisung (sog. Katastrophenerlasse) geregelt. Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

 

  • Verbilligte Wohnraumüberlassung (§ 21 Abs. 2 EStG)

Künftig entfällt in den Fällen einer verbilligten Vermietung von Wohnraum zu weniger als   66 % der ortsüblichen Miete die Totalüberschussprognose, weil generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgt.

Bei Überschreiten dieser Grenze ist die Vollentgeltlichkeit anzunehmen. Die Werbungskosten können dann in vollem Umfang abgezogen werden. Eine Totalüberschussprognose wird künftig somit entbehrlich.

Die Regelung tritt erst am 01.01.2012 in Kraft, so dass hier evtl. eine Anpassung der Mietverträge erfolgen sollte.

 

  • Verzicht auf die Zwei-Jahres-Option zur Abgabe der Einkommensteuererklärung   (§ 25a EStG-E)

Die ursprünglich geplante Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen nur noch alle zwei Jahre eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wurde als Ergebnis der Beratungen im Vermittlungsausschuss endgültig nicht umgesetzt. 

 

  • Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute (§§ 26 ff. EStG)

Die derzeit geltenden sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten

-       Einzelveranlagung mit Grundtarif, Witwensplitting oder „Gnadensplitting” im Trennungsjahr,

-       Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting,

-       getrennte Veranlagung mit Grundtarif,

-       besondere Veranlagung mit Grundtarif oder Witwensplitting

werden auf vier Varianten

-       Einzelveranlagung mit Grundtarif, Witwensplitting oder „Gnadensplitting” im Trennungsjahr,

-       Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

zurückgeführt.

 

Dazu wurden die §§ 26 und 26a EStG neu gefasst sowie § 26c und § 32a Abs. 6 EStG aufgehoben bzw. geändert. Zur Vermeidung einer Konkurrenz zweier Ehen wird der frühere, nicht wiederverheiratete Ehepartner einzeln veranlagt und unter den Voraussetzungen des   § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG nach dem Splittingtarif besteuert.

 

Hinweis:

Die Wahl der Veranlagungsart wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nach § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG nur noch geändert werden, wenn

-       ein Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird,

-       die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids erklärt worden ist und

 

 

-       der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten wird hierbei zusammengerechnet.

 

Einzelveranlagung von Ehegatten

Die Einzelveranlagung gem. § 26a EStG tritt somit im Ergebnis an die Stelle der getrennten Veranlagung. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten entfällt - wie bisher – nur, wenn einer der Ehegatten künftig die Einzelveranlagung wählt. Wie bisher werden bei der Einzelveranlagung jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet.

Es gilt das Prinzip der Individualbesteuerung für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, indem sie dem Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Abs. 2 EStG).

Das Paar kann aber auch gemeinsam aus Gründen der Steuervereinfachung insgesamt eine hälftige Zuordnung beantragen. Dabei ist der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, in begründeten Einzelfällen ausreichend.

Die Neuregelung gilt ab dem 01.01.2013 (§ 52 Abs. 68 EStG); § 26c EStG ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

 

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge ohne Einkunftsprüfung (§ 32 Abs. 4 EStG)

Die Sätze 2 bis 10 in § 32 Abs. 4 EStG wurden durch folgende Regelung ersetzt:

„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. von §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich.”

 

In drei Fällen kann bei einem volljährigen Kind damit eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegen,

-       nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums,

-       in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder

-       wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).

 

Hinweis:

Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt nicht als (erstmalige) Berufsausbildung.

 

Beim „Ausbildungsfreibetrag“ nach § 33a Abs. 2 EStG entfällt ebenfalls die Einkünfte- und Bezügegrenze; nicht jedoch bei der Unterstützung bedürftiger Personen nach § 33a Abs. 1 EStG.

 

Die Neuregelung ist erstmals ab dem 01.01.2012 anzuwenden.

 

 

  • Übertragung der steuerlichen Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG)

Die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen ist nun auch möglich, wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, allein auf Antrag desjenigen Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die

Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat.

 

Die dem neuen § 32 Abs. 6 EStG entsprechende Anpassung von § 33b Absatz 5 Satz 2 EStG dient der Klarstellung, dass der grds. jedem Elternteil hälftig zustehende Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen wird, wenn zwischen den Elternteilen eine Übertragung des Kinderfreibetrages stattgefunden hat.

 

Anzuwenden sind die Regelungen ab dem 01.01.2012.

 

 

  • Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (§ 64 EStDV)

Durch eine Änderung des § 64 EStDV (Ermächtigungsgrundlage in § 33 Abs. 4 EStG) hat der Gesetzgeber die bisherigen Verwaltungsanweisungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten (R 33.4 EStR) gesetzlich festgeschrieben. Danach ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall wie folgt zu erbringen:

  • durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel;
  • durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für
    • eine Bade- oder Heilkur,
    • eine psychotherapeutische Behandlung
    • eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes,
    • die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson;
    • durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes, in dem bestätigt wird, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann, für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind.

Der zu erbringende Nachweis muss dabei vor Beginn der Heilmaßnahmen oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

 

Durch diese Regelung werden die für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidungen des BFH vom 11.11.2010 (VI R 16/09 und VI R 17/09) faktisch außer Kraft gesetzt. 

 

Der neue § 64 Abs. 1 EStDV ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 84 Abs. 3f EStDV). Hierdurch ist die neue Rechtssprechung nur in den konkret entschiedenen Einzelfällen von Bedeutung.

 

 

  • Befreiung bestimmter Arbeitnehmer von der Pflichtveranlagung

Derzeit unterliegen Arbeitnehmer der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG, wenn bei ihnen die berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als die später bei der Veranlagung als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a i. V. mit § 10 Abs. 4 EStG.

Hierunter fällt insbesondere die Mindestvorsorgepauschale, die ggf. höher ist als die bei der Veranlagung als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (s. BMF-Schreiben v. 22. 10. 2010, BStBl 2010 I S. 1254, Tz. 7). Hiervon sind u. a. Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn (z. B. auch Studenten und Auszubildende) betroffen.

Durch die Ergänzung des § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG werden Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn (10.200 € bzw. 19.400 €), die eigentlich der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale unterliegen, entsprechend der Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG (geringer Jahresarbeitslohn und eingetragener LSt-Freibetrag) ebenfalls von der Abgabepflicht befreit.

Die Neureglung ist bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden    (§ 52 Abs. 55j Satz 2 EStG).

 

 

  • Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung

Durch eine Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ist ab dem 01.01.2013 bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten generell eine obligatorische Authentifizierung des Datenübermittlers vorgesehen. Die bisherige Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf eine Authentifizierung zu verzichten, entfällt mit Ablauf des Jahres 2012.

 

 

 

 

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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