Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern können in der Praxis Probleme bei der Eintragung auf der Anlage Vorsorgeaufwand bzw. bei der Übernahme der Daten von der Lohnsteuerbescheinigung auftreten.

Betroffen sind Fälle, bei denen der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 25 und 26 – wie bei gesetzlich Pflichtversicherten auch – lediglich die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Arbeitnehmerbeiträge einträgt (Eintragung in Zeile 12 und 15 der Anlage Vorsorgeaufwand) und zusätzlich unter Nr. 24 den hälftigen Arbeitgeberzuschuss (Eintragung in Zeile 37) ausweist (zutreffend muss der volle Beitrag unter Nr. 25 und 26 ausgewiesen werden).

Diese falschen Eintragungen können zur Folge haben, dass der Arbeitgeberzuschuss vom Finanzamt von der Summe der Arbeitnehmeranteile der Nummern 25 und 26 abgezogen und somit doppelt berücksichtigt wird. Im Endergebnis würde sich so für den betroffenen Arbeitnehmer kein absetzbarer Eigenanteil mehr ergeben.                                   

Erkennbar sind die falsch ausgefüllte Lohnsteuerbescheinigung daran, dass die Summe der Beträge der Nummern 25 und 26 nicht in etwa doppelt so hoch ist wie der Arbeitgeberzuschuss in Zeile 24.                                                

Die Fälle sollen zwar nach Auskunft der Finanzverwaltung maschinell erkannt und korrigiert werden, dies ist im Einzelfall allerdings zu überwachen. 

Generell ist bei einer freiwilligen Versicherung von Arbeitnehmern in der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen den sogenannten Firmenzahlern und den Selbstzahlern zu unterscheiden.

Soweit die Zahlungen an die gesetzliche Krankenversicherung vom Arbeitgeber geleistet werden (Firmenzahler) sind diese unter der Nummer 25 und 26 auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (zu bescheinigen ist der Gesamtbeitrag = Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil; siehe oben). Diese Werte sind dann – wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch – in Zeile 12 bzw. 15 der Anlage „Vorsorgeaufwand“ einzutragen. Der Arbeitgeberzuschuss wird unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und ist in Zeile 37 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.

Bei Selbstzahlern (unmittelbare Zahlung des gesamten Krankenversicherungsbeitrags (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) vom Arbeitnehmer an die gesetzliche Krankenversicherung) werden unter der Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung keine Werte ausgewiesen. Die Zahlungen sind daher auch nicht in Zeile 12 bzw. 15 der Anlage „Vorsorgeaufwand“ sonder in Zeile 18 und 21 einzutragen (in voller Höhe).  

Der Arbeitgeberzuschuss wird allerdings weiterhin unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und ist - wie sonst auch - in Zeile 37 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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