Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

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Der Bundesrat hatte am 01.02.2013 das JStG 2013 endgültig abgelehnt. Der Bundestag hat daraufhin am 28.02.2013 den Entwurf eines Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG), das auch als Jahressteuergesetz 2013 „light“ bezeichnet wird, verab-schiedet. In diesem Entwurf sind einige (wenige) Regelungen des ursprünglichen JStG 2013 einhalten. Am 22.03.2013 hat der Bundesrat auch diesem Gesetz die Zustimmung verwei-gert und gleichzeitig den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Bundesländer ihrerseits ha-ben - über den Bundesrat - einen Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 auf den Weg gebracht. Dieser Gesetzentwurf enthält neben den ursprünglichen Regelungen aus dem Entwurf der Bundesregierung für ein JStG 2013 auch die Vorschläge des Vermittlungsaus-schusses vom 12.12.2012. Der Entwurf wurde am 10.04.2013 in den Bundestag einge-bracht. Schließlich hat die Bundesregegierung am 16.04.2013 ebenfalls den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in den Bundestag eingebracht. In Anbetracht der unterschiedli-chen Gesetzgebungsinitiativen wird ein endgültiges Gesetz wohl erst im Vermittlungsaus-schuss erarbeitet werden. Das weitere Verfahren bleibt daher abzuwarten.
Die umstrittene Regelung zur steuerlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften wurde vom Bundesrat in einem eigenen Gesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Gleich-stellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht) am 20.03.2013 in den Bundestag eingebracht.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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