Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

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Im Rahmen von Kosteneinsparungen, vermehrter Flexibiliserung der Arbeitszeiten und ähnlichem steht teilweise nicht mehr für jedem Arbeitnehmer ein eigener Schreibtisch zur verfügung. Gerade, wenn die Angestellten z. B. aufgrund von Außendiensttätigkeit nur hin und wieder einen Schreibtisch im Betrieb benötigen, gehen viele Arbeitgeber dazu über, mehreren Arbeitnehmern Büroarbeitsplätze zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung zu stellen (sog. Pool-Arbeitsplätze). Die Betriebe können auf diesem Weg Raumkosten sparen, da weniger Bürofläche und Arbeitsmittel benötigt werden. Häufig wird dies auch mit Home Office Plätzen kombiniert.

 

Steuerlich stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmer in diesen Fällen die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen können. Ein entsprechender Abzug ist nach der maßgebenden gesetzlichen Vorschrift (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz) möglich, wenn „für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“.

 

Für den Fall der Pool-Arbeitsplätze hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16. September 2015 (Az. IX R 19/14) nun entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ zwar grundsätzlich jeder Arbeitsplatz ist, sofern er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, und somit auch ein Pool-Arbeitsplatz. Allerdings müssen vom Arbeitgeber genügend Pool-Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden, damit der Arbeitnehmer tatsächlich auch die gesamte anfallende Bürotätigkeit beim Arbeitgeber erledigen kann. Ist dies nicht gewährleistet und der Arbeitnehmer somit auf seinhäusliches Arbeitszimmer angewiesen, ist ein Abzug bis zum jährlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro möglich.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte hierzu in seinem Urteil vom 23. April 2013 (Az. 10 K 822/12 E) bereits ausgeführt, dass „der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden kann, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch sein Glück zu versuchen oder morgens mit anderen Kollegen einen Wettstreit um den letzten freien Arbeitsplatz auszutragen“.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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