Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Hat ein Arbeitnehmer mit dem Lohn einen steuerfreien Zuschuss für seine Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, steht dieser - nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG - insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nach Auffassung der Finanzverwaltung mindert dieser Zuschuss nur die Beiträge zur Basisabsicherung und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Wahlleistungen abgesichert hat (vgl. auch Rz. 72 des BMF-Schreibens vom 13.09.2010 sowie das entsprechende Anwendungsbeispiel in Rz. 73; vgl. BSW-Online-Schulung 4/2011).

 

Zwischenzeitlich sind diesbezüglich mehrer Klageverfahren bei Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg 3 K 974/11, FG Hamburg 3 K 144/11, FG Hessen 1 K 1878/11, FG Münster 3 K 144/11 E und 7 K 2814/11 E).

Hat ein Arbeitnehmer mit dem Lohn einen steuerfreien Zuschuss für seine Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, steht dieser - nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG - insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nach Auffassung der Finanzverwaltung mindert dieser Zuschuss nur die Beiträge zur Basisabsicherung und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Wahlleistungen abgesichert hat (vgl. auch Rz. 72 des BMF-Schreibens vom 13.09.2010 sowie das entsprechende Anwendungsbeispiel in Rz. 73; vgl. BSW-Online-Schulung 4/2011).

 

Zwischenzeitlich sind diesbezüglich mehrer Klageverfahren bei Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg 3 K 974/11, FG Hamburg 3 K 144/11, FG Hessen 1 K 1878/11, FG Münster 3 K 144/11 E und 7 K 2814/11 E).

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

Kontakt

Deichstraße 8
26789 Leer
Tel.: +49 - (0) 491 - 97 96 80 84
e-Mail: info@hilfebund.de