Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.11.2012 (Az.: 10 K 4245/11) entschieden, dass die in den Jahren 2007 und 2008 entstandenen Aufwendungen für die außerhalb eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten gem. §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 und 52 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG nicht abzugsfähig sind. Die normierte rückwirkende Anwendung der Vorschriften auf VZ ab 2004 verstößt – so das Gericht – nicht gegen das ver-fassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Gegen dieses Urteil wurde Revision erhoben (Az. des BFH: VI R 2/13).