Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden.

 

(BFH-Urteil vom 06.12.1991, VI R 101/87, BStBl 1992 II S. 304; H 9.14 – Räumliche Voraussetzungen – LStH)

 

Sachverhalt (aus der BFH-Entscheidung):

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Bankangestellter. Er bewohnte im Streitjahr zusammen mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau ein eigenes Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte). Das Haus mit einer Wohnfläche von 109 qm ist weitgehend in offener Bauweise gestaltet. Der Luftraum des Wohnzimmers reicht bis unter die Dachschräge. Im Dachgeschoß befindet sich etwa 3 m oberhalb des Wohnbereichs eine ca. 20 qm große Galerie, die durch eine außerhalb des Wohnzimmers verlaufende, gewendelte Freitreppe ohne Türabschluß zu erreichen ist. Zum darunterliegenden Wohnzimmer ist die Galerie durch eine neben der Treppe senkrecht bis zum Dachfirst angeordnete, 2 m breite Mauer mit den Kaminzügen sowie daran anschließend durch eine ca. 85 cm hohe und 2,75 m breite Brüstung aus Plexiglas begrenzt. Auch im Bereich der Dachschräge wird die Galerie durch eine Brüstung abgeschlossen. Beheizt wird das Obergeschoß ausschließlich durch die aufsteigende Wärme aus dem Wohnbereich.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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Deichstraße 8
26789 Leer
Tel.: +49 - (0) 491 - 97 96 80 84
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