Der 11. Senat des FG Münster hat mit Urteil vom. 19.12.2012 (Az.: 11 K 1785/11 F) entschieden, dass auch an den Tagen, an denen ein Steuerberater vor der Fahrt ins Büro oder auf dem Weg von der Kanzlei zurück in die Wohnung einen Mandanten besucht (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung), die volle Entfernungspauschale und nicht lediglich eine halbe Entfernungspauschale (0,15 € je Entfernungskilometer) zu gewähren ist. Zusätzlich können für die Fahrten zu den Mandanten die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Entscheidung steht auch im Widerspruch zu der Regelung in H 9.10 – Fahrtkosten – LStH:
Fahrtkosten
… - bei einfacher Fahrt
Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (> BFH vom 26.07.1978 - BStBl II S. 661). …
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az.: VIII R 12/13).
Mit Urteil vom 20.06.2012 hat das FG Köln (Az.: 4 K 4118/09) im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium Folgendes entschieden:
- Hochschulen sind nicht als regelmäßige Arbeitsstätten anzusehen, auch wenn diese häu-fig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht werden (dies entspricht ebenfalls der BFH-Rechtsprechung u. a. Urteil vom 09.02.2012, Az. VI R 44/10 – BSW-Online-Schulung 2/2012).
- Einem Steuerpflichtigen können auch dann Verpflegungsmehraufwendungen als (vorweg-genommene) Werbungskosten zuzubilligen sein, wenn dieser (während des Studiums) außer seiner Wohnung am auswärtigen Einsatzort keine weitere Wohnung unterhält, son-dern in der Wohnung seiner Eltern polizeilich gemeldet ist.
Hinweis: Die Entscheidung, dass es sich dem Grunde nach um Werbungskosten handelt, war vorliegend nicht streitig.