Das Hessische FG hat mit Urteil vom 06.06.2011 – 1 K 2222/10 – entschieden, dass Kosten für einen Pkw-Stellplatz durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und daher nicht „zusätzlich“ im Rahmen der Mietkosten bei doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Wird daher im Rahmen der doppelten Hauhaltsführung eine Wohnung inkl. Stellplatz oder Garage angemietet, sind die hierauf entfallenden Mietkosten zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten herauszurechnen.
Gegen das Urteil wurde allerdings Revision beim BFH erhoben (Az.: VI R 50/11). Sollten die Finanzämter also entsprechende Kürzungen vornehmen, ist der Fall durch Einlegung eines Einspruchs offen zu halten. Das Einspruchsverfahren ruht nach § 362 Abs. 2 Satz 2 AO.