Das FG des Saarlandes hat mit Urteil vom 25.06.2012 (Az.: 2 K 1363/11) entschieden, dass die im Rahmen einer Ausbildung etwa als Kommissaranwärter vollzogenen Fahrten zwischen der Wohnung und der jeweiligen Ausbildungsstelle (hier der Fachhochschule für Verwaltung) keine Dienstreisen (sondern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) darstellen, wenn sich der Auszubildende gerade wegen der Gesamtplanung der Ausbildung und einer gewissen Dauerhaftigkeit des jeweiligen Ausbildungsortes (die Zahl der theoretischen Ausbildungstage an der Fachhochschule betrug in einem Jahr mehr als 160 Tage) keinem ständigen Wechsel ausgesetzt sieht.
Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH erhoben (Az.: III B 110/12). Das Urteil steht auch im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung in dieser Sache (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2012 (Az.: VI R 42/11 und VI R 44/10), BSW-Online-Schulung 2/2012).