Das FG Köln hat mit Urteil vom 25.05.2013 (Az.: 7 K 3185/12) entschieden, dass Fahrvergünstigungen an Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens keine Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG darstellen. Für die entsprechenden Einkünfte wurde daher der Arbeitnehmerpauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG sowie der Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG gewährt.
Gegen das Urteil wurde Revision erhoben (Az.: VI R 41/13).