Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 24.05.2012 (Az.: 3 K 1226/11) entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers ist, wenn dieser von seinem Arbeitgeber für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses einem Dritten zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen wird. Dieses Urteil steht entgegen der Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 21.12.2009 und R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR sowie H 9.4 LStH - re-gelmäßige Arbeitsstätte -).


Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH erhoben (Az.: VI R 43/12).


Nunmehr sollten auch in derartigen Fällen die Werbungskosten nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Gegen ablehnende Bescheide kann Einspruch erhoben und ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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