Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 24.05.2012 (Az.: 3 K 1226/11) entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers ist, wenn dieser von seinem Arbeitgeber für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses einem Dritten zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen wird. Dieses Urteil steht entgegen der Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 21.12.2009 und R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR sowie H 9.4 LStH - re-gelmäßige Arbeitsstätte -).
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH erhoben (Az.: VI R 43/12).
Nunmehr sollten auch in derartigen Fällen die Werbungskosten nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Gegen ablehnende Bescheide kann Einspruch erhoben und ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.