Das FG Köln hat mit Urteil vom 20.06.2012 (Az.: 4 K 4118/09) entschieden, dass der Besuch einer Hochschule (sofern dieser nicht zum Zwecke eines Erststudiums erfolgt) eine Tätigkeit auf ständig wechselnden Einsatzstellen darstellt. Einem Studenten an einer Hochschule stehen deswegen dem Grunde nach Verpflegungsmehraufwendungen zu.
Die Höhe des anzuerkennenden Verpflegungsmehraufwands richtet sich dabei nach der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige in dieser Wohnung keinen eigenen Hausstand führt.