Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

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Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht mit Wirkung ab dem 01.01.2014 neu geregelt. Überblick über wesentliche Änderungen:

Weg zur Arbeit oder Dienstreise: Bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers ausüben, wird für den Weg zur Arbeit weiterhin die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigt. Die Entfernungspauschale gilt künftig auch für Arbeitnehmer, die dauerhaft bei einem verbundenen Unternehmen oder Kunden des Arbeitgebers tätig sind.


Für Dienstreisen können dagegen bei Nutzung eines eigenen KFZ die tatsächlich gefahrenen Kilometer (0,30 € je Kilometer) angesetzt werden.


Haben Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, die sie: an mindestens zwei vollen Tagen pro Woche oder mindestens 1/3 der Arbeitszeit oder arbeitstätig (z.B. bei Monteuren) aufsuchen,
so ist für die Unterscheidung, was als Weg zur Arbeit gilt und was als Dienstreise behandelt werden muss, künftig die Festlegung auf eine „erste Tätigkeitsstätte“ wichtig. Nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet, die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen stellen Dienstreisen dar. Erfolgt keine Festlegung durch den Arbeitgeber (zum Beispiel im Rahmen des Arbeitsvertrags), so gilt derjenige Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte, der dem Wohnort am nächsten gelegen ist.


Beispiel: Der in Koblenz wohnende Filialleiter einer Supermarktkette fährt in der Regel jeden Arbeitstag in drei Supermarktfilialen seines Arbeitgebers (in Mainz, in Trier und in Koblenz). Er fährt morgens mit seinem eigenen PKW in der Regel zur Filiale Mainz, dann zur Filiale Koblenz, danach zur Filiale Trier und vor dort zu seiner Wohnung nach Koblenz. Der Arbeitgeber ordnet ihm keine der Filialen als erste Tätigkeitsstätte zu. Die Filiale in Koblenz liegt seiner Wohnung am nächsten. Daher gilt diese als erste Tätigkeitsstätte.


Folge für die Reisekosten: Die Fahrten zu den Filialen in Trier und Mainz sind beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Da er von seiner Wohnung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte (Mainz), von dort dann zu seiner ersten Tätigkeitsstätte (Koblenz) und hier wieder zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte (Trier) fährt, können für die Fahrten die tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden oder er erhält von seinem Arbeitgeber eine steuerfreie Reisekostenvergütung.


Für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Waldarbeiter, gelten besondere Regelungen.
Verpflegungspauschalen: Auch hier sind Änderungen ab 2014 zu beachten. So gibt es künftig nur noch zwei statt drei Pauschalen: 12 €-Pauschale bei Abwesenheiten über acht Stunden (ohne Übernachtung) sowie für den An- und Abreisetag bei Dienstreisen mit Übernachtung. 24 €-Pauschale bei Abwesenheit über 24 Stunden.
Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte gelten die Pauschalen weiterhin für maximal drei Monate. Hier gilt nunmehr, dass eine neue 3-Monats-Frist beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen gedauert hat. Der Grund der Unterbrechung ist nunmehr – anders als bisher – unerheblich.


Doppelte Haushaltsführung: Bei der doppelten Haushaltsführung können künftig weiterhin die tatsächlich entstandenen Kosten für die Unterkunft als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, allerdings bis maximal 1.000 € pro Monat. Eine Begrenzung auf die ortsübliche Miete einer 60 m² –Wohnung gibt es ab 2014 nicht mehr.
Neu ist auch, dass künftig das Vorliegen eines eigenen Hausstandes das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt.
Einzelheiten zur Neuregelung der Reisekosten werden im Rahmen des BSW-Impulskurses besprochen. Im Übrigen hat das BMF am 30.09.2013 ein Anwendungsschreiben zur Auslegung der neuen gesetzlichen Regelungen erlassen (Anlage 3).

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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