Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 05.10.2011 (VI R 91/10) zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geäußert, dass der Arbeitnehmer lediglich für Fortbildungszwecken nutzt. Hiernach gilt Folgendes:
Steht dem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung, den er auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen nutzen darf, kann er die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, dass er hierfür tatsächlich nutzt, nicht als Werbungskosten geltend machen.
Im Urteilsfall verfügte ein Elektrotechniker bei seinem Arbeitgeber lediglich über einen Arbeitsplatz in einem Großraumbüro. Daneben nutzte er in seiner Wohnung ein Zimmer als häusliches Arbeitszimmer und machte die daraus entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Er begründete dies damit, dass er aus beruflichen Gründen seine englischen Sprachkenntnisseverbessern müsse und diese Lektionen in seinem Arbeitszimmer durchführe. Er absolviere einen interaktiven Sprachkurs und die Installation der dazugehörigen Software sei ihm am Büro-PC nicht gestattet worden. Deshalb benötige er einen anderen Arbeitsplatz. Der Bundesfinanzhof hat nun einen entsprechenden Abzug mit o. g. Urteil versagt.