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Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2010 (VI R 35/08, BStBl 2010 II Seite 852) entschieden, dass Leiharbeitnehmer typischerweise keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dieses Urteil steht auch im Zusammenhang mit den Entscheidungen des BFH vom 10.07.2008 (VI R 21/07, BStBl 2009 II Seite 818) und 09.07.2009 (VI R 21/08, BStBl 2009 II Seite 822), wonach ein Arbeitnehmer in der Regel in einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Die Verwaltung hat diese Regelungen weitestgehend übernommen (BMF-Schreiben vom 21.12.2009).
Lediglich in den Fällen des Qutsourcing (Auslagerung des Dienstverhältnisses an einen anderen Arbeitgeber und Entleihung an den ehemaligen Arbeitgeber ohne Arbeitsplatzwechsel; meist im Konzernverbund) nimmt die Verwaltung – weiterhin – eine regelmäßige Arbeitsstätte an, da sich für den Arbeitnehmer hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit keine Änderung ergeben hat.
Ob diese Ansicht der Verwaltung zutreffend ist, wird nunmehr in einem Musterverfahren vor dem BFH geklärt (Az.: VI R 22/10). In dem vorhergehenden Verfahren vor dem FG Köln (11 K 2225/09) hat das FG die Ansicht der Verwaltung geteilt. Im Urteilsfall ging es um eine entsprechende Auslagerung des Arbeitsplatzes von der Deutschen Telekom AG an die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH.
In vergleichbaren Fällen können Einsprüche unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren ruhen (§ 362 Abs. 2 Satz 2 AO).