Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

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Hintergrund: Umzugskosten eines Arbeitnehmers sind als Werbungskosten abziehbar, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben.

Eine berufliche Veranlassung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt oder die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die Zeitspanne für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich vermindert wird. Tritt infolge des Umzugs eine arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde ein, treten private Begleitumstände in der Regel in den Hintergrund, so dass es dem Werbungskostenabzug grundsätzlich nichts entgegensteht, wenn der Umzug aus Anlass der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes erfolgt oder mit dem Bezug eines Eigenheims verbunden ist (s. z.B. BFH, Urteil v. 6.11.1986 - VI R 106/85).


Sachverhalt: Der Kläger ist Pilot. Ursprünglich befand sich sein Einsatzflughafen in F. Der Einsatzflughafen war 61 km von der damaligen Wohnung entfernt. Im Lauf des Streitjahres wechselte der Kläger den Arbeitgeber. Seitdem befindet sich sein Einsatzflughafen in G. Die Entfernung des neuen Einsatzflughafens zu der Wohnung in M betrug 455 km. Im Streitjahr zog der Kläger daher von M nach L. Dort bewohnt er das frühere Elternhaus. Die Entfernung der neuen Wohnung zu dem Flughafen G beträgt 255 km.


Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:


Weitere Voraussetzung für die Annahme einer – nahezu - ausschließlich beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ist, dass die nach dem Umzug verbleibende Fahrzeit der im Berufsverkehr als normal anzusehenden entspricht. Diese Bedingung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil die neue Wohnung 255 km von dem neuen Einsatzflughafen des Klägers entfernt ist. Die verbleibende Fahrzeit übersteigt die Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer üblicherweise für die täglichen Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstätte auf sich nehmen will oder kann, deshalb bei weitem. Dies legt den Schluss nahe, dass der maßgebende Grund für den Bezug der neuen Wohnung in dem Wunsch des Klägers bestand, das ihm bereits seit dem Jahr 2005 gehörende frühere Elternhaus zu beziehen, und die damit verbundene Verkürzung der Entfernung zu dem neuen Einsatzflughafen nur eine willkommene Folgeerscheinung des privat motivierten Umzugs war. Wäre die Fahrzeitverkürzung der ausschlaggebende Grund für den Umzug gewesen, hätte es nahe gelegen, dass die Kläger eine Wohnung bezogen hätten, die im Einzugsgebiet des neuen Einsatzflughafens gelegen hätte, so wie dies bei der alten Wohnung im Verhältnis zu dem vorherigen Einsatzflughafen der Fall war.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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