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Der BFH hat mit Urteil vom 15.05.2013 (VI R 41/12) entschieden, dass auch Leiharbeit-nehmern Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zusteht. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts ande-res als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer auch.