Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Der BFH hat mit Urteil vom 19.01.2012 (VI R 3/11) im Zusammenhang mit Auslandsgruppen- reisen Folgendes entschieden:

1. Zur Klärung der beruflichen Veranlassung bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise sind auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06 (BStBl II 2010, 672) die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale (vgl. Beschluss des Gro- ßen Senats des BFH vom 27.11.1978 GrS 8/77; BStBl II 1979, 213) weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mit der Teilnahme an der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband an- geboten wird.

2. Die Feststellung und Würdigung der beruflichen bzw. privaten Veranlassungsbeiträge ob- liegt den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz.

 

 

Im Urteilsfall nahm eine Lehrerin (Unterrichtsfächer Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten) an einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung (L.I.S.A.) in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) angebotenen und organisierten Studienreise nach China (28.06. bis 29.07.), einer von L.I.S.A. angebotenen Studienreise nach Paris (16.10.  bis 21.10.) sowie an einem vom Insti- tut für internationale Zusammenarbeit im Deutschen Volkshochschulverband angebotenen Seminar "Dialog der Kulturen II; Marokko: Frauenleben und -arbeit im Rifgebirge" (10.09. bis

12.09.) teil.

Der beantragte Werbungskostenabzug wurde, so der BFH in seiner Urteilsbegründung, zu

Recht versagt. Hierzu wird weiter ausgeführt:

… Neben einer fachlichen Organisation ist daher für eine berufliche Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilneh- mer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienst- pflicht nachkommt (BFH-Urteil vom 09.12.2010, VI R 42/09, BStBl II 2011, 522). Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (Beschluss des Großen Senats des BFH, BStBl II 2010, 672). Nicht jede von einem Fachverband veranstaltete Reise ist als beruflich veranlasst anzusehen (BFH-Beschluss vom 09.08.2007, X B 210/06). Entscheidend ist nicht, wer Anbieter ist, son- dern, ob das Angebot den für die steuerliche Anerkennung von Fortbildungsreisen als Wer- bungskosten geltenden Anforderungen entspricht. Werden Reisen von beruflichen Organisa- tionen angeboten, so sind die hierfür angefallenen Aufwendungen danach nur dann steuer- lich zu berücksichtigen, wenn die Reisen auch inhaltlich, d.h. nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung, die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungs- reise erfüllen.

 

Wird eine Reise hingegen durch einen Fachverband angeboten und beworben, dann jedoch

- wie im Streitfall - im Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter durchge- führt, so wird ein Werbungskostenabzug regelmäßig ausscheiden, wenn die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden Studienreise entspricht.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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