Hilfe bei Steuerberechnung mit mehr als Steuertipps
Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1 %-Methode ermittelt werden. Basis für die Berechnung nach der 1 %-Prozent-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern angegebene Bruttolistenpreis jedoch deutlich über den handelsüblichen Verkaufspreisen - insbesondere, wenn es sich bei dem Wagen um einen Gebrauchtwagen handelt.
Beim BFH ist derzeit unter dem Az.: VI R 51/11 ein Verfahren anhängig, in dem die Anwendung der 1 %-Regelung diesbezüglich geklärt werden soll. Entsprechende Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Das Musterverfahren betrifft dabei gleichermaßen Arbeitnehmer und Unternehmer, die ein entsprechendes Fahrzeug privat nutzen.