Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

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Wir sind gerne für Sie da.

Der Stpfl. war im Streitjahr (2008) als Versicherungskaufmann nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber überließ ihm einen PKW, den der Stpfl. auch für private Zwecke nutzte. Der Arbeitgeber setzte im Rahmen des Lohnsteuerabzugs den Sachbezug aus der Dienstwagenüberlassung auf Grund der 1%-Regelung an. Der Stpfl. begehrte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, den Sachbezug abweichend von der 1%-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anhand der tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten nach Maßgabe des geführten Fahrtenbuchs anzusetzen und der Besteuerung zu Grunde zu legen.


Nach den Feststellungen des Finanzgerichts bestand das Fahrtenbuch aus handschriftlich geführten Grundaufzeichnungen sowie aus zusätzlich erstellten ergänzenden Erläuterungen.
Die handschriftlichen Grundaufzeichnungen enthielten fortlaufend die Fahrten nach Datum, Uhrzeit, Kilometerständen und gefahrenen Kilometern; hinsichtlich der Angaben zu Reiseroute und Ziel war bei beruflich veranlassten Fahrten jeweils nur "Außendienst" vermerkt. Die besuchten Personen, Firmen oder Behörden waren im Fahrtenbuch nicht angegeben; dazu enthielt das Fahrtenbuch lediglich den handschriftlichen Vermerk "siehe Anlage". Die zusätzlich erstellten ergänzenden Erläuterungen in Form eines Ausdrucks des vom Arbeitgeber elektronisch geführten Terminkalenders nannten Datum, Uhrzeit, Name und Adresse der jeweils aufgesuchten Kunden. Dies war dem BFH nicht ausreichend und damit lag kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor. Es verblieb damit bei der 1 %-Regelung.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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