Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Ungeachtet des o. g. Verfahrens sollte bei evtl. Fristablauf immer geprüft werden, ob kein
Fall der Pflichtveranlagung vorliegt.
 
Hierunter fallen u. a. folgende Fallgestaltungen:
- Aufforderung des FA zur Abgabe einer Steuererklärung, die keinen Tatbestand
- des § 46 Abs. 2 EStG erfüllt (z. B. 2012 Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
für 2005 wegen V + V Einkünften. Nach Abgabe ergibt sich hier – neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – ein Verlust in Höhe von 1.500 €. Hier liegt – obwohl der Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Summe der positiven Einkünfte nicht mehr als 410 €) nicht erfüllt ist – gleichwohl eine Pflichtveranlagung vor, da eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe nach
§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO erfolgt ist.)
 
– Ausgewählte Tatbestände des § 46 Abs. 2 EStG:
- § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe d EStG: Elternpaar (ohne Vorliegen der
Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung), wenn Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) nicht hälftig aufgeteilt wird.
- § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe e EStG: Elternpaar (ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung), wenn Behindertenpauschbetrag für das Kind (§ 33b Abs. 5 EStG) nicht hälftig   aufgeteilt wird.
- § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG: Großbuchstabe „S“ auf der Lohnsteuerbescheinigung (Arbeitgeberwechsel und sonstiger Bezug).
 
Hinweis: Ob sich bei Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 7 EStG eine Nachzahlung oder Erstattung ergibt, ist für die Einordnung als Pflicht- oder   Antragsveranlagung ohne Belang.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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