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Ungeachtet des o. g. Verfahrens sollte bei evtl. Fristablauf immer geprüft werden, ob kein
Fall der Pflichtveranlagung vorliegt.
Hierunter fallen u. a. folgende Fallgestaltungen:
- Aufforderung des FA zur Abgabe einer Steuererklärung, die keinen Tatbestand
- des § 46 Abs. 2 EStG erfüllt (z. B. 2012 Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
für 2005 wegen V + V Einkünften. Nach Abgabe ergibt sich hier – neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – ein Verlust in Höhe von 1.500 €. Hier liegt – obwohl der Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Summe der positiven Einkünfte nicht mehr als 410 €) nicht erfüllt ist – gleichwohl eine Pflichtveranlagung vor, da eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe nach
§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO erfolgt ist.)
– Ausgewählte Tatbestände des § 46 Abs. 2 EStG:
- § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe d EStG: Elternpaar (ohne Vorliegen der
Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung), wenn Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) nicht hälftig aufgeteilt wird.
- § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe e EStG: Elternpaar (ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung), wenn Behindertenpauschbetrag für das Kind (§ 33b Abs. 5 EStG) nicht hälftig aufgeteilt wird.
- § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG: Großbuchstabe „S“ auf der Lohnsteuerbescheinigung (Arbeitgeberwechsel und sonstiger Bezug).
Hinweis: Ob sich bei Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 7 EStG eine Nachzahlung oder Erstattung ergibt, ist für die Einordnung als Pflicht- oder Antragsveranlagung ohne Belang.