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Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25.05.2012 (Az.: 3 K 149/12) entschieden, dass ein Einkommensteuerbescheid nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses vom 06.07.2012 (Az.: 2 BvL 13/09) zum häuslichen Arbeitszimmer nicht geändert werden kann, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen für das Arbeitszimmer zwar erklärt hatte, diese aber bestandkräftig und endgültig nicht anerkannt wurden.