Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Der BFH hat mit Urteil vom 28.03.2012 (Az.: VI R 68/10) entschieden, dass eine abgelaufene Frist in Fällen der Antragsveranlagung nicht nachträglich durch Umwandlung in eine Pflichtveranlagung wieder in Gang gesetzt bzw. verlängert werden kann. Bedeutung hat dies in erster Linie für die Frage, ob die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zur An-wendung kommt („4 oder 7 Jahres Festsetzungsfrist“).


Die Verwaltung hat dieses Urteil in den AO-Anwendungserlass aufgenommen:
AO-Anwendungserlass zu § 170 AO:
„Ist der Steuerpflichtige berechtigt aber nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wie z. B. bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, greift die Anlaufhemmung nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nicht (BFH-Urteil vom 14.04.2011 - VI R 53/10 - BStBl II, S. 746). Die Anlaufhemmung greift auch dann nicht, wenn eine behördliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung dem Steuerpflichtigen erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 zugeht oder eine Pflichtveranlagung begründende Steuererklärung erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 abgegeben wird (BFH-Urteil vom 28.03.2012 - VI R 68/10 - BStBl II, S. 711).“


Hiernach kann auch eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung eine bereits abgelaufene Antragsveranlagung nicht zur Pflichtveranlagung machen (z. B. Arbeitnehmer mit einem Verlust aus Vermietung und Verpachtung)

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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