Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.03.2013 (Az.: 3 K 3932/11) entschieden, dass ein auf zunächst ein Jahr, dann auf zwei Jahre zeitlich befristetes Praktikum keine dauerhaft angelegte Tätigkeit ist. Es handelt sich vielmehr um eine vorübergehende Tätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, sodass für die ersten drei Monate des Praktikums Verpflegungsmehraufwendungen auch dann zu gewähren sind, wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt und daneben keine regelmäßige Arbeitsstätte existiert.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.03.2013 (Az.: 3 K 3932/11) entschieden, dass ein auf zunächst ein Jahr, dann auf zwei Jahre zeitlich befristetes Praktikum keine dauerhaft angelegte Tätigkeit ist. Es handelt sich vielmehr um eine vorübergehen-de Tätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, sodass für die ersten drei Monate des Praktikums Verpflegungsmehraufwendungen auch dann zu gewähren sind, wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt und daneben keine regelmäßige Arbeitsstätte existiert.