Das FG Münster hat sich in seiner Entscheidung vom 18.01.2012 (Az.: 11 K 317/09 E) erstmals mit der Regelung des § 64 EStDV zum Nachweis der Krankheitskosten beschäftigt und entschieden, dass es sich vorliegend zwar um eine echte Rückwirkung handelt, diese jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da vorliegend kein Vertrauenstatbestand gegeben war. Der Verordnungsgeber hat auf der Grundlage des § 33 Abs. 4 EStG im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetztes 2011 die §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 3 f EStDV erlassen, die allerdings hiermit nur die Rechtslage festschreiben, die vor Änderung der Rechtsprechung durch den BFH (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 17/09) gefestigte Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung war. Dies war – so das FG Münster in seiner Entscheidung – trotz vorliegender echter Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig.
Gegen das Urteil wurde allerdings Revision beim BFH erhoben (VI R 13/12). In Fällen, in denen sich das Finanzamt also für zurückliegende Zeiträume auf die Regelung des § 64
EStDV beruft, sollte Einspruch erhoben werden, der dann nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung des BFH und evtl. auch des BuVerfG ruht. Für Neufälle (nach Veröffentlichung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 im Bundesgesetzblatt am 04.11.2011) ist eine abweichende Nachweisführung von Krankheitskosten wohl nicht mehr möglich.